1&1 zwingt Neukunden Werbung auf

Bild: 1&1Der Internetprovider 1&1 erlaubt sich eine vertragliche Klausel, die es in sich hat: Wer seinen Internet- und Telefonanschluss unbedacht per Online-Bestellung bucht, stimmt Werbemaßnahmen per E-Mail oder Post automatisch zu. Dies ist nicht gerade branchenüblich. In den meisten Fällen darf der Kunde per Checkbox wählen, ob er dem Versand von Werbung an seine E-Mail- oder Postadresse zustimmen möchte, wie teltarif.de berichtet.
Provider ist rechtlich zunächst auf der sicheren Seite
1&1 hält die betreffende Klausel in geringer Schriftgröße am Ende der ersten Bestellseite. Die genaue Formulierung lautet: "Hinweis: Die 1&1 Internet AG darf Sie zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu eigenen Produkten postalisch und per E-Mail kontaktieren, sofern Sie nicht gegenüber der 1&1 Internet AG widersprechen."
Damit ist der Internetprovider rechtlich betrachtet auf der sichereren Seite, denn offiziell wurde der Kunde auf die Zwangswerbung hingewiesen und über sein Widerspruchsrecht informiert. Lediglich "verbundene Unternehmen" und Telefonwerbung lassen sich bereits am Ende des Bestellvorgangs aus der Werbeklausel ausnehmen.
Nur Telefonwerbung kann von vornherein ausgeschlossen werden
Dies geschieht über eine Checkbox, neben der folgende Text zu lesen ist: "Ja, ich stimme zu und möchte zu Produkten der 1&1 Internet AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen beraten werden. Meine Bestandsdaten dürfen während der Vertragslaufzeit zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung verarbeitet und genutzt werden. Hierzu darf ich auch telefonisch kontaktiert werden. Ich kann diese Einwilligung jederzeit Ich kann diese Einwilligung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen."
Der Fachanwalt für IT-Recht, Hagen Hild aus Augsburg, bestätigte dem Online-Magazin teltarif.de gegenüber die Legalität der 1&1-Datenklausel. Auf dem Postweg dürfe grundsätzlich ohne Zustimmung des Kunden geworben werden, per E-Mail laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, Paragraph 7) nur, "wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat" und "der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann (…)."
Anwalt hält Abmahnung für möglich, 1&1 sieht indes kein Problem
Das Eingabefeld für die E-Mail-Adresse muss der Kunde nicht zwingend ausfüllen, wie ein Zitat aus dem Bestellvorgang verrät: "Über Ihre E-Mail-Adresse informieren wir Sie über Ihren Auftragsstatus. Sollten Sie keine E-Mail-Adresse besitzen, informieren wir Sie anfangs per Brief." Hild kritisiert daher die Art und Weise, mit der sich 1&1 an einer Stelle das Werberecht einholt und an anderer Stelle die E-Mail-Adresse: "Das ist wettbewerbsrechtlich bedenklich. (..) Eine Abmahnung durch einen Wettbewerber halte ich für nicht ausgeschlossen."
1&1 sieht indes kein Problem mit den beiden Klauseln: "Der erste Hinweis in unserem DSL-Bestellformular bezieht sich auf die Kontaktaufnahme per E-Mail. Diesem kann der Kunde selbstverständlich, wie auch im Text angemerkt ist, widersprechen. Der zweite Hinweis, der mit einem Häkchen bestätigt werden müsste, bezieht sich auf die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Kunden, die eine Einwilligung voraussetzt."











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