LuckyLuke
Normaler Mensch
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Wer als gewerblicher Internet-Händler Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stellt, muss dem Kunden eine dauerhafte Widerrufsbelehrung zur Verfügung stellen. Nach einem Urteil des Landgerichts in Kleve reiche es nicht aus, dass der Kunde die Belehrung sofort ausdrucken könnte oder auf seinem Computer speichern kann. In derartigen Fällen würde sich die Frist sogar noch verdoppeln.
Nur wenn der Händler die Belehrung in seinem Angebot in dauerhafter Weise zur Verfügung stelle, gelte die zweiwöchige Widerrufsfrist (Az.: 8 O 128/26). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
_______________________________________ Warum in die ferne schweifen?
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| 07.03.2007 18:48:51 |
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