Kai
Supporter
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Das Landgericht Augsburg hat in einem Zivilverfahren die Klage eines Mobilfunknetzbetreibers gegen einen Kunden auf Zahlung von fast 14 000 Euro abgewiesen. Der Kunde hatte bestritten, über sein Handy angeblich Mobilfunkgespräche geführt zu haben, die die 14.000 Euro begründen und behauptete, er sei möglicherweise Opfer von Hackern geworden. Anhand der Verbindungsnachweise hätte er angeblich tagein, tagaus mit einer 0190er Service-Nummer telefoniert. Sobald es zu einer Unterbrechung gekommen ist, wurde der Anschluss sofort wieder aktiviert. Alleine diese Dauerverbindungen seinen unlogisch.
Das Gericht gab dem Mobilfunkkunden Recht und befand in seinem Urteil (Aktenzeichen 3 O 678/06), die Darlegungs- und Beweislast für die Herstellung einer Verbindung trage grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Das Risiko unbemerkter Verbindungen trage nicht der Anschlusskunde. Aus der Serie von Dauertelefonaten innerhalb weniger Tage kann nach Auffassung des Gerichts nur der Schluss gezogen werden, dass hier der Anschein dafür spricht, dass diese Telefonate nicht sämtlich vom Beklagten wissentlich und willentlich geführt werden konnten.
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| 26.04.2007 16:48:31 |
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