US-Urteil – keine Lizenzgebühr für Handy-Klingeltöne
Der US-amerikanische Mobilfunk-Netzbetreiber Verizon hat über ein US-Bundesgericht (New York) klären lassen, ob für Handy-Klingeltöne, die vom Unternehmen an Kunden vertrieben werden aber auf urheberrechtlich geschützten Musikstücken basieren, Lizenzgebühren an den jeweiligen Komponisten fällig werden. Die US-amerikanische Verwertungsgesellschaft ASCAP (American Society of Composers, Authors, and Publishers) verlangte hierfür entsprechende Lizenzgebühren.
Richterin Denise Cote vom US-Bundesgericht im Staat New York entschied, das Klingeln eines Handys stelle keine öffentliche Aufführung im Sinne des US-Urheberrechtsgesetzes dar und deshalb haben Urheber von Musikstücken oder ihre Verlage keinen Anspruch auf Lizenzgebühren. Zur Begründung führte die Richterin an, dass das Musikstück nach dem Download nicht öffentlich aufgeführt werde. Es gebe kein Publikum im Sinne des Gesetzes. Außerdem seien Klingeltöne die von privaten Handys ertönen bereits durch eine Klausel im US-Urheberrechtsgesetz ausgenommen. Derartige Töne seien als Privatnutzung einzustufen und hierauf entfallen keine Lizenzgebühren.
ASCAP hatte gegenüber Verizon und später auch in einer Stellungnahme gegenüber dem Gericht argumentiert, Verizon habe einerseits für den eigentlichen Download des Klingeltons auf das Handy des jeweiligen Kunden Gebühren zu bezahlen, andererseits auch eine weitere Gebühr für die "öffentliche Aufführung", sobald das Handy bei eingehenden Anrufen mit der jeweiligen Melodie ertönt. Schließlich klingle das Handy ja nur, weil (in diesem Fall) Verizon den ankommenden Anruf zum Handy signalisiere.
Die Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation, die sich während des Verfahrens auf die Seite von Verizon gestellt hatte, begrüßte dieses Urteil ausdrücklich. Ein Vertreter von Electronic Frontier Foundation meinte, dieses Urteil sei ein wichtiger Sieg für die Endverbraucher. Es stelle außerdem klar, dass das öffentliche Abspielen von Musik ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht gegen das US-amerikanische Urheberrechtsgesetz verstößt. Verizon kann jetzt erhebliche Kosten sparen, denn der Mobilfunk-Anbieter hatte im Vorfeld für eine mögliche Lizenz bereits fünf Millionen US-Dollar an ASCAP bezahlt.
Auch in Deutschland haben sich die Gerichte bereits mit dem Thema Lizenzgebühren für Klingeltöne beschäftigt. So entschied beispielsweise das Hamburger Oberlandesgericht im Jahre 2005, der Klingeltonanbieter Telemedia müsse an den Musikverlag EMI Music Publishing zusätzlich Lizenzgebühren zahlen, obwohl das Unternehmen bereits direkte Lizenzzahlungen an die Musikverwertungsgesellschaft GEMA leiste. Der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte dieses Urteil später aufgehoben. Hier hieß es, für die Nutzung eines Musikwerkes als Handy-Klingelton genüge im Normalfall die Zahlung einer Lizenzgebühr an die GEMA.
Quelle: golem.de











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