Telekommunikations-KundenschutzverordungLexikon Telekommunikation und Technik |
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Telekommunikations-KundenschutzverordungAuf Grund des § 41 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) wurde zum 01.Januar 1998 von der Bundesregierung die Kundenschutzverordnung (TKV) zum Telekommunikationsmarkt in Kraft gesetzt. Darin werden die Rechte des Kunden im Telekommunikationsbereich geregelt. Jeder Anbieter ist verpflichtet: - seinen Kunden eine Rechnung zu erstellen, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über den Netzzugang des Kunden entstehen. - auf Anforderung einen kostenlosen Einzelverbindungsnachweis auszustellen. - auf Wunsch Sperrung von Sonderdiensten - die Vorgabe einer Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden zu überschreiten - bei nicht klärbaren Konflikten hinsichtlich der Entgelthöhe in Rechnungen, den Durchschnitt der letzten sechs Monatsrechnungen als Rechnungsbetrag zu akzeptieren - beim Anbieterwechsel dürfen die vom Kunden neu gewählten Gesellschaften die Kündigung bei der bisherigen Telefongesellschaft übernehmen Zurück zu `T` |
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