EinzelverbindungsnachweisLexikon Telekommunikation und Technik |
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EinzelverbindungsnachweisMit dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung wurde vom Gesetzgeber festgelegt, welche Daten von den Telekommunikations-Unternehmen für die Entgeltermittlung und –abrechnung verarbeitet und gespeichert werden dürfen und welche Vorgaben ein daten- und verbraucherschutzrechtlich zulässiger Einzelverbindungsnachweis (EVN) erfüllen muss. Kunden haben die Möglichkeit, zusammen mit der Rechnung sich einen Einzelverbindungsnachweis zuschicken zu lassen. Darin sind alle Daten der Verbindungen aufgeführt, für die er entgeltpflichtig ist. Einen EVN muss der Kunde schriftlich beantragen und die anderen Mitbenutzer des Anschlusses innerhalb eines Haushalts über den Antrag informieren. Bei Anschlüssen in Behörden und Firmen sind vor Beantragung eines Einzelverbindungsnachweises der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften an solchen entscheidungen zu beteiligen. Ein Standard-Einzelverbindungsnachweis muss vom Telekommunikationsdiensteanbieter kostenfrei angeboten werden. Auf einem Einzelverbindungsnachweis sind folgende Angaben enthalten: - Datum und Anschlussnummer des Kunden - die Zielrufnummer ist auf Wunsch des Kunden entweder vollständig anzugeben oder verkürzt um die letzten drei Ziffern der Rufnummer. - Beginn und Ende der Verbindung oder/und die Verbindungsdauer - die jeweilige Tarifeinheit und/oder das Entgelt pro Gespräch Verbindungen zu Beratungsstellen dürfen im Einzelverbindungsnachweis nicht aufgeführt werden. Auf schriftlichen Antrag des Kunden können EVN per E-Mail versendet werden, die jedoch aus Datenschutzgründen durch ein sicheres Verfahren verschlüsselt übertragen werden müssen. Zurück zu `E` |
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