Urteil - Handy-Besitzer haften nicht bei Angriff auf TK-Anlagen

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19.07.2007

Handy Tarife

Urteil - Handy-Besitzer haften nicht bei Angriff auf TK-Anlagen

Urteil - Handy-Besitzer haften nicht bei Angriff auf TK-AnlagenAls ein Handy-Nutzer aus Franken sich plötzlich mit einer Rechnung von fast 14.000 Euro konfrontiert sah, konnte er sich zunächst überhaupt nicht erklären, wie er eine derart hohe Summe hätte produzieren sollen und glaubte zunächst an ein Versehen seines Mobilfunk-Providers. Dieser aber beharrte auf seine Forderung und klagte unmissverständlich zur Zahlung der genannten Rechnungssumme. Im folgenden Mahn- und Zwangsverfahren ging der Streitfall dann vors Landgericht Augsburg und dieses Gericht entschied nun zugunsten des Handy-Besitzers:

Das Landgericht Augsburg entschied (Az.: 3 0 678/06), dass der Mobilfunkanbieter (in diesem Fall D2) seinem Kunden nachweisen muss, dass er die Gespräche, die zu der strittigen Forderung geführt haben, tatsächlich selber geführt hat.

Im konkreten Fall hatte der Mobilfunkanbieter dem Kunden lediglich sagen können, dass von seinem Anschluss mehrere Tage und Nächte lang, ununterbrochen kostenpflichtige Mehrwertdienste angerufen worden waren. Der Kunde bestritt dies jedoch, denn zu den fraglichen Zeiten wäre er mit Freunden unterwegs gewesen. Der Beklagte selbst vermutete eine Manipulation seines Telefons, etwa durch einen Angriff via Bluetooth.

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Das Gericht bezweifelte, dass der Kunde völlig von seinem üblichen Telefonverhalten abgewichen war und tatsächlich eine derartig lange Zeit ununterbrochen hätte telefonieren können. Zur Urteilsfindung kam erschwerend hinzu, dass der Mobilfunkanbieter es unterlassen habe, Details zu den Betreibern der Mehrwertdienste zu nennen. Nicht zuletzt dadurch sei "eine ordnungsgemäße Rechtsverteidigung für den Beklagten nicht möglich", so das Gericht.

Das Urteil ist deshalb von großer Bedeutung, weil die Juristen dem Telefonanbieter die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderung auferlegt haben. In der Vergangenheit mussten bisher immer die Kunden belegen, dass sie die abgerechneten Gespräche nicht selber geführt haben.


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