Einzelverbindungs-Nachweis für Premium-SMS Kosten
Spezielle Kurznachrichten, die man an eine fünfstellige Kurzwahl sendet, werden Premium-SMS genannt. Über eine derartige SMS werden oft Handylogos, Klingeltöne, Single-Chats und ähnliche Dienste abgerechnet. Die dafür anfallenden Kosten belaufen sich meist auf 0,29 EUR bis 5,00 EUR pro SMS. Deren Kosten werden nicht vom Drittanbieter selbst in Rechnung gestellt, sondern zusammen mit der normalen Handy-Rechnung vom Mobilfunk-Provider berechnet.
Es gibt zwei Berechnungsarten für die SMS. Häufiger ist die Abrechnung nach gesendeten Mehrwert-SMS, das sogenannte "Mobile Originated Billing", welches zum Beispiel bei Handy-Logos oder Flirt-Diensten zum Einsatz kommt. Außerdem kann pro empfangener Nachricht, z. B. bei Abonnements von News-Tickern, noch als "Mobile Terminated Billing" abgerechnet werden.
Als Mobilfunk-Kunde kann man aber bisher aus der fünfstelligen Rufnummer weder den Preis noch die Art der Abrechnungsmethode erkennen. Es ist sehr schwer herauszufinden, wer sich hinter der Rufnummer eigentlich verbirgt.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) verwaltet eine Datenbank über Dialer-Programme, mit deren Hilfe der Anbieter der Rufnummern herausgefunden werden kann. Eine ebenso umfassende Datenbank gibt es bislang für die Anbieter von Premium-SMS noch nicht. Nur der Provider T-Mobile bietet bisher eine Datenbank mit Betreiberinformationen als PDF-Download an.
Es gibt zwar Planungen, in Zukunft einen besseren Schutz vor SMS-Betrug gesetzlich zu verankern. Bisher hatten es Kunden jedoch schwer, sich gegen unberechtigte Rechnungen zur Wehr zu setzen. Dies galt immer dann, wenn auf der Rechnung nur die Gesamtzahl der SMS angegeben ist.
Das Amtsgericht Aachen (AZ: 81 C 629/03) hat die Rechte der Kunden gestärkt und festgestellt, dass ein Mobilfunkanbieter beweisen muss, ob man als Kunde die Premium-SMS-Nummern willentlich angewählt hat. Eine Verbindungsübersicht reiche als Grundlage der Rechnungen nicht aus, wenn aus dieser nur die Gesamtzahl der versandten Kurzmitteilungen zu entnehmen sei. Ein Provider ist verpflichtet, eine Auflistung der originalen Verbindungsdaten über die einzelnen Anwahlvorgänge zum Beispiel in Form eines Einzelverbindungsnachweises vorlegen.
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