Rote Ampel - Handy-Verbot am Steuer gilt nicht immer

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07.03.2008

Handy Tarife

Rote Ampel - Handy-Verbot am Steuer gilt nicht immer

Rote Ampel - Handy-Verbot am Steuer gilt nicht immerStolze 40 Euro muss man berappen, wenn man von der Polizei mit einem Handy in der Hand während der Fahrt erwischt wird. Außerdem erhält man zusätzlich noch einen Strafpunkt in der Flensburger Verkehrssünder-Datei.

PKW-Fahrer allerdings brauchen nicht grundsätzlich zu fürchten, dass die Benutzung eines Handys als Fahrzeugführer immer strafbar ist. Es gibt zwischenzeitlich bereits mehrere Gerichtsurteile die besagen, dass ein Fahrzeugführer, wenn er vor einer roten Ampel steht, durchaus das Handy einmal in die Hand nehmen darf. Wichtig ist nur, dass der Motor des Fahrzeuges während der Wartezeit aus ist und der Fahrzeugführer das Handy wieder aus der Hand gelegt hat, sobald er die Fahrt mit dem PKW wieder fortsetzt.

Jetzt wurde wieder ein entsprechendes Urteil bekannt, nämlich vom Oberlandesgericht (OLG) in Hamm. Im besagten Streitfall hatte ein PKW-Fahrer vor einer roten Ampel gestanden und den Motor seines PKWs ausgeschaltet. In dieser Zeit hatte er sein Handy genommen, um damit zu telefonieren, war aber von der Polizei dabei beobachtet worden.

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Die Polizei schickte dem Mann einen Bußgeldbescheid über 40,00 Euro mit einem Strafpunkt für Flensburg. Der Fahrzeugführer widersprach diesem Bescheid, das Amtsgericht Iserlohn bestätigte den Bescheid und das Oberlandesgericht Hamm gab dem Mann jetzt doch Recht.

In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes heißt es, bei der juristischen Auslegung des Handyverbots am Steuer müsse berücksichtigt werden, dass der Wagen vor der Ampel stand und der Motor ausgeschaltet war. Die gegenteilige Interpretation dieser Vorschrift sei eine "... nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen ..." (2 Ss OWi 190/07).

Anders sieht es aus, wenn der Motor des Fahrzeuges während der Wartezeit vor einer Ampel nicht ausgeschaltet wird. Hier gibt es nämlich auch vom OLG Hamm ein Urteil aus dem Jahre 2005 in dem es heißt: "Wer sein Handy in dieser Zeit zum Telefonieren in die Hand nimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dabei ist es unerheblich, ob die Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wurde oder nicht" (Az.: 2Ss OWi 811/05).


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