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25.04.2008BNetzA hat verbindliche Regeln für Einzelverbindungsnachweise festgelegt Die Bundesnetzagentur hat erstmalig verbindliche Regeln für Einzelverbindungsnachweise (EVN) festgelegt. Die neuen Regeln schaffen nach Ansicht der Regulierungsbehörde einen fairen Ausgleich zwischen Kunden und Anbietern und tragen der neuen Entwicklung auf dem Telekommunikationsmarkt Rechnung. Die Anbieter haben nun sechs Monate Zeit, um die neuen Regelungen umzusetzen. Laut Vorgaben der Bundesnetzagentur hat der Kunde nicht nur Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis für Telefongespräche, sondern auch für Internet-Verbindungen und Kurzmitteilungen. Je nach Wunsch des Kunden können die Zielrufnummern wahlweise vollständig, oder auf drei Ziffern verkürzt aufgelistet werden. Verbindlich ist: Auf den Rechnungen von Telefonkunden die Call-by-Call genutzt haben, muss die jeweilige Sparvorwahl mit angegeben sein. (Für die Umsetzung dieser Bestimmung haben die Telefongesellschaften 12 Monate Zeit). Bei den Internet-Verbindungen muss der verbrauchte Volumen erkennbar sein, und zwar mindestens aufgeschlüsselt nach Einzeltagen. Sofern der Kunde einen Tarif mit einem Freikontingent genutzt hat, muss zu mindestens der Verbrauch aufgelistet sein, der bei Überschreiten des Kontingentes in Anspruch genommen wurde. Kunden mit einer so genannten "Flatrate" haben jedoch keinen Anspruch auf eine Einzelauflistung.
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