Computer, Internet u. Telefon steuerlich absetzbar
Arbeitnehmer, die ihren Computer, ihren Internet-Zugang oder einen Festnetz- bzw. Mobilfunk-Anschluss aus beruflichen Gründen nutzen, können diese Kosten steuerlich geltend machen. Darauf weist wie jedes Jahr der Hightech-Verband Bitkom hin. Steuerpflichtige Arbeitnehmer sollten allerdings bedenken, dass die Frist zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung 2008 am 31. Mai 2009 ausläuft.
Die Anschaffungskosten für geltend gemachte Computer oder andere IT-Geräte erkennen die Finanzämter beispielsweise dann an, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft erklären kann, dass er die Geräte "in einem erheblichen Umfang" für berufliche Zwecke nutzt. Ein glaubhafter Nachweis wäre beispielsweise eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder auch eine lückenlose Aufzeichnung der Aktivitäten für mindestens drei Monate, die der Steuerpflichtige an diesen Geräten beruflich auszuführen hatte.
Erbringt der Steuerpflichtige einen derartigen Nachweis nicht, gehen viele Finanzämter von einer Aufteilung 50 Prozent beruflich – 50 Prozent privat aus und hiernach richten sich dann auch die absetzbaren Kosten. Liegen die Anschaffungskosten höher als 410 Euro, werden die anrechenbaren Kosten auf drei Steuerjahre verteilt. Dies gilt sowohl für den eigentlichen Rechner als auch für einen möglichen Drucker oder einen Monitor. Die Abschreibungszeiträume für Handys liegen bei fünf Jahre, für Fax-Geräte bei sechs Jahren. Verbrauchsmaterialien wie beispielsweise Software, Toner oder Papier werden bis zu einer Grenze von 410,00 Euro berücksichtigt.
Ebenso sind die Kosten für den eigentlichen Internet-Zugang und Telefongespräche abzugsfähig. Ohne Nachweis werden in der Regel 20 Prozent der geltend gemachten Aufwendungen anerkannt, maximal jedoch 20,00 Euro im Monat. Steuerpflichtige die höhere Aufwendungen geltend machen möchten, sollten dem Finanzamt die monatlichen Kostenrechnungen vorlegen oder ihre entstandenen Kosten für mindestens drei Monate lückenlos über Aufzeichnungslisten dokumentieren. Bei Internet-Zugangspaketen mit Pauschaltarifen geht die Rechtsprechung in der Regel von einer Aufteilung 50 Prozent beruflich – 50 Prozent privat aus.
Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für Computer-Kurse oder Software-Schulungen aus beruflichen Gründen geltend, so werden diese in der Regel als Werbungskosten anerkannt. Der Steuerpflichtige muss in diesem Fall glaubhaft erklären, dass die Teilnahme aus beruflichen Gründen notwendig war. Hierzu reicht eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers. Auf jeden Fall sollte der Steuerpflichtige als Nachweis die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen vorlegen. Absetzbar sind die Kursgebühren, Fahrkosten (30 Cent/Entfernungskilometer mit dem PKW bzw. die entstandenen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel), die Übernachtungskosten und ggf. Mehraufwendungen für Verpflegung.
Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass es sich bei diesem Artikel um keine rechtliche Beratung handelt.
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