Artikel drucken09.11.2007 |
iPhone - rechtliche Situation beim Entfernen der SIM-LOCK-Sperre? |
Ab heute gibt es das Apple-iPhone-Handy auch in Deutschland zu kaufen und viele potentielle iPhone-Besitzer werden sich die Frage stellen, wie sieht es eigentlich rechtlich aus, wenn man die SIM-LOCK-Sperre des iPhones durch verfügbare Hacker-Tools aufhebt und das Gerät mit einer anderen SIM-Karte als die von T-Mobile nutzt. Zu dieser Frage finden Sie eine interessante Abhandlung auf der Website 'it-recht-Kanzlei (Link: http://www.it-recht-kanzlei.de/iphone-t-mobile-sim-lock-trennung.html)'. Die Autorin des Artikels, Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff stellt hierbei unter anderem die Frage: "Ist es in Deutschland rechtlich zulässig, die Partnerschaft zwischen Apple-iPhone und T-Mobile zu trennen, indem die SIM-LOCK-Sperre entfernt wird?" In ihrer Antwort heißt es: "Zunächst ist bei der rechtlichen Beurteilung zwischen vertraglichen Regelungen und allgemeinen rechtlichen Regelungen zu entscheiden". Schauen Sie doch auch mal nach einer Handy-Flatrate !In der vertraglichen Beschränkung nennt T-Mobile auf seiner Website nur die allgemeine Beschränkung als solche. So ist auf der T-Mobile Homepage zu lesen: "Das iPhone in Deutschland ist für die Nutzung im T-Mobile Netz optimiert und über einen SIM-Lock geschützt. Die Nutzung des iPhones mit SIM-Karten anderer Netzbetreiber ist daher nicht möglich." Elisabeth Keller-Stoltenhoff meint: "Dies ist kein Umgehungsverbot. Es ist darüber hinaus auch zweifelhaft, dass eine Beseitigung eines SIM-Lock in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam untersagt werden kann. Eine Nichtbeachtung führt aber auf jeden Fall zur Gefährdung von Garantie und Mängelansprüchen". Zur Frage der gesetzlichen Regelung meint Keller-Stoltenhoff: "Grundsätzlich gilt, dass man mit seinem Eigentum machen kann, was man will. Man kann es zerstören, verändern, etc. Diese Rechte bestehen aber dann nicht, wenn gesetzliche Schutzrechte verletzt werden. Bei der Entfernung eines Sim-Locks ist in erster Linie das Urheberrecht einschlägig". Zwar wird vielfach behauptet, dass das Entfernen der SIM-LOCK-Sperre nach dem Urheberrecht (§ 95a) verboten sei, doch dachte der Gesetzgeber mit dieser Schutzvorschrift in erster Linie an den Schutz vor digitalen Kopien z.B. an kopiergeschützte CDs oder DVDs mit urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Film, Computerspiel), so die Ausführen auf it-recht-Kanzlei. Der Hacker kann bei der Beseitigung einer solchen Schutzmaßnahme nach § 108b UrhG sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden, es sei denn er hat den Kopierschutz lediglich zum eigenen privaten Gebrauch entfernt und die Kopie nur selbst genutzt oder nur an einige Freunde verteilt. Unberührt bleiben aber auch in diesem Fall zivilrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers gemäß der §§ 97 ff. UrhG. Um unter den Schutzzweck des § 95a UrhG zu fallen, müsse das iPhone zunächst selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG Abs als "Werk der angewandten Kunst" sein. Dies hat die Rechtsprechung für Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung wie Designermöbel (Le Corbusier-Möbel), Designerlampen (Brombeerleuchte) und Schmuckstücke bejaht. Ob die von der Rechtsprechung verlangte künstlerische Gestaltungshöhe aber auch beim iPhone erreicht ist, ist sehr zweifelhaft. Das iPhone ist sicherlich ansprechend designed. Es besticht aber in erster Linie durch seine Technik. Diese ist aber gerade nicht durch das Urheberrecht geschützt. Der Sim-Lock dient nicht dazu z.B das iPhone oder die darauf enthaltene Software zu kopieren. Der Sim-Lock dient lediglich der Markzugangsbeschränkung. Die Durchsetzung von Markzugangsbeschränkungen ist aber nicht der Schutzzweck des § 95a UrhG. Ein Handy besteht nicht nur aus Technik sondern enthält auch sehr viel Software. Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt gemäß § 69a UrhG. Die Entfernung eines Sim-Locks ohne Zustimmung des Rechteinhabers kann daher gemäß § 69c. Nr 2 UrhG unzulässig sein, wenn die Software des Handys umgestaltet wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn lediglich Parameter des Telefons verändert werden. Hierzu ist kein Eingriff in die Betriebssystemssoftware auf Quellcodeebene notwendig. Werden aber durch das „Cracken“ Softwareteile des iPhones verändert oder gelöscht, ist dies ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig. Der Inhaber eines gehackten iPhones kann vom Software-Inhaber (Apple) aufgefordert werden, die manipulierte Software zu vernichten und er kann unter Umständen auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Strafbar allerdings ist die Entfernung des SIM-Locks und der Einsatz des iPhone mit einer SIM-Lock-freien Telefonkarte für den Benutzer/Eigentümer nicht, soweit dies ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Nutzers oder mit dem Nutzer persönlich verbundener Personen erfolgt (§ 108b UrhG). Die gewerbs- oder außerprivate Entfernung des SIM-Locks oder die Werbung mit Entfernungstools ist dagegen strafbar. Als Fazit meint Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff: Nutzer und Hobbyentwickler von Sim-Lock Entfernern haben wohl mit rechtlichen Konsequenzen kaum zu rechnen. Nutzer von gehackten iPhones müssten aber mit der Gefahr leben, dass Mängelansprüche aufgrund der vorgenommenen Manipulationen nicht durchsetzbar sind und dass das iPhone beim nächsten Firmware-Update möglicherweise komplett unbrauchbar wird. Quelle: it-recht-Kanzlei (Link: http://www.it-recht-kanzlei.de/iphone-t-mobile-sim-lock-trennung.html) Beitrag aus der Rubrik Alternative Zugänge Artikel von http://www.dsltarife.net/
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