Artikel drucken25.04.2008 |
Telekom darf 'TAL'-Gebühren mit 'Neuwert'-Kosten ansetzen |
Unabhängig davon, ob Sie einen Internet-Anschluss der Deutschen Telekom oder eines seiner Konkurrenten wie beispielsweise Arcor, HanseNet, 1und1 oder Versatel buchen, >>immer<< läuft der Internet-Anschluss über die physikalische Telefonleitung, die zu Ihrem Haus führt. Zwar berechnen Ihnen die unabhängigen Festnetzbetreiber wie beispielsweise Arcor (Link: http://www.dsltarife.net/tarife-provider-4.html), Versatel (Link: http://www.dsltarife.net/tarife-provider-51.html) oder HanseNet (Link: http://www.dsltarife.net/tarife-provider-50.html) (bei ihren eigenen Netzen) keine zusätzlichen Telefon-Grundgebühren, so wie man es von der Deutschen Telekom einschließlich der Telekom DSL-Reseller kennt, doch kassiert die Telekom auch bei diesen Paketen mit, und zwar über die so genannte TAL oder Teilnehmeranschlussgebühr. Die Teilnehmeranschlussgebühr wird nämlich von dem letzten Übergabepunkt der Schaltkästen bis hin zum direkten Hausanschluss des Endkunden berechnet, man nennt dies auch die Nutzungsgebühr für die so genannte "letzte Meile" und die letzte Meile gehört zumeist der Telekom. Festgelegt werden die so genannten "TAL"-Entgelte von der Bundesnetzagentur, die Deutsche Telekom beantragt regelmäßig eine Erhöhung dieser Nutzungsentgelte, belegt und begründet sie entsprechend und die Bundesnetzagentur hat periodisch darüber zu entscheiden, ob die Beantragung gerechtfertigt ist oder nicht. Hier finden Sie DSL-und VoIP-Komplett-Pakete im VergleichVerständlicherweise sind die Telekom-Konkurrenten mit der der Telekom zugestandenen Höhe der TAL-Entgelte nicht einverstanden und bemängeln immer mal wieder die Grundlage zur Berechnung der Entgelte. So hat beispielsweise der Telekom-Konkurrent "Arcor" vor dem Kölner Verwaltungsgericht argumentiert, die Telekom würde für die Berechnung der Entgelte, die Kosten für eine Neuverlegung zugrunde legen, obwohl viele Telefonanschlüsse schon vor Jahren gelegt und abgeschrieben seien. Die Telekom-Konkurrenten müssen ein derartiges Berechnungsverfahren aber auch zukünftig akzeptieren, wie jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte. Die Berechnungsmethode der Deutsche Telekom für TAL-Gebühren ist rechtens; insbesondere dürfen auch Zinsen und Abschreibungen in die kalkulierten Preise mit eingerechnet werden (Az.: C-55/06). Anhand dieser Vorgaben muss nun das Verwaltungsgericht Köln über die Arcor-Eingabe entscheiden. Beitrag aus der Rubrik Sonstige Meldungen Artikel von http://www.dsltarife.net/
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